Der Regionspräsident Pressekontakt: Christoph Borschel, Pressesprecher · Tel. 0511 616- 22260 · Mobil 0162 366 15 47 E-Mail christoph.borschel@region-hannover.de · Internet www.hannover.de Seite 1 / 2 Nr. 259/2023 Hannover, 22.06.2023 Ab 24 Grad Celsius: Region Hannover schränkt Bewässerungen ein Allgemeinverfügung gilt ab dem 06. Juli 2023 für Grünflächen, Gärten, Felder und Sportanlagen in der Zeit von 11.00 bis 18.00 Uhr Region Hannover. Mit einer Allgemeinverfügung reagiert die Region Hannover auf den historisch niedrigen Grundwasserstand in und um Hannover. Klettert das Thermometer über 24 Grad Celsius, ist es deshalb im Zeitraum von 11.00 bis 18.00 Uhr untersagt, land- und forstwirtschaftliche Flächen, öffentliche und private Grünanlagen wie Gärten und Parks sowie Sportanlagen (Tennis, Fußball, Golf) mit stationären und mobilen Anlagen zu bewässern. Dazu zählen auch Rasensprenger. Die Regelung tritt am 06. Juli 2023 in Kraft und gilt sowohl für Wasserentnahmen aus dem öffentlichen Versorgungsnetz als auch aus Brunnen und Oberflächengewässern. Die gültigen wasserrechtlichen Erlaubnisse für Feldberegnungen werden insoweit eingeschränkt. „Mit der Allgemeinverfügung wollen wir dazu beitragen, Wasser zu sparen und so der Verschärfung der Situation hinsichtlich der fortlaufenden Zehrung unseres Wasserdargebots im Zuge des festzustellenden Klimawandels entgegenwirken“, betonte Regionspräsident Steffen Krach: „Eine Einschränkung der Beregnung trägt hierzu bei. Wasser, das tagsüber ab der Temperaturmarke 24 Grad Celsius eingesetzt wird, verdunstet zum großen Teil ungenutzt.“ Jens Palandt, Dezernent für Umwelt, Klima, Planung und Bauen der Region Hannover, ergänzt: „Der Region Hannover ist bewusst, wie weitreichend die Auswirkungen dieser Allgemeinverfügung sind. Aus diesem Grund haben wir auch bereits im Vorfeld mit dem Landvolk und dem Regionssportbund Klärungsgespräche geführt und dabei wichtige Hinweise bekommen. Diesen Austausch werden wir fortsetzen und gemeinsam nach Lösungen suchen“, so der Dezernent: „Die Folgen des Klimawandels, die wir alle gerade jeden Tag spüren, zwingen uns jedoch zum Handeln, da eine Entspannung der Wetterlage nicht absehbar ist.“ + + + Pressemitteilung + + + Region Hannover Hildesheimer Straße 20 30169 Hannover Der Regionspräsident Der Regionspräsident Pressekontakt: Christoph Borschel, Pressesprecher · Tel. 0511 616- 22260 · Mobil 0162 366 15 47 E-Mail christoph.borschel@region-hannover.de · Internet www.hannover.de Seite 2 / 2 Palandt weiter: „Wasser ist unser wichtigstes Lebensmittel. Diese kostbare Ressource zu schonen, liegt auch in der Verantwortung der Nutzer*innen-Gruppen. Ich bitte deshalb alle Einwohner*innen darum, ihren privaten Verbrauch insbesondere an heißen Tagen und in Hitzeperioden entsprechend anzupassen.“ Die Allgemeinverfügung wird bis zum 30. September 2023 gelten, kann aber bei einer sich abzeichnenden Änderung der Situation von der Region Hannover widerrufen werden. Der komplette Text der Verfügung ist ab dem 05. Juli 2023 unter https://bekanntmachungen.region-hannover.de/allgemeinverfuegungen einsehbar. Zum Hintergrund: Eine Auswertung der durch den Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten -und Naturschutz (NLWKN) vorgelegten Messdaten zeigt einen historisch niedrigen Grundwasserstand in der Region Hannover. Demnach hat sich die defizitäre Wasserbilanz nach den Trockenjahren 2018, 2019, 2020 auch im Jahr 2022 fortgesetzt. Die Region Hannover als zuständige Untere Wasserbehörde wird deshalb - wie bereits in einigen anderen niedersächsischen Landkreisen wie Nienburg, Vechta, Peine oder Grafschaft Bentheim schon geschehen – eine entsprechende Verfügung zum Schutz der Ressource Wasser in Kraft setzen. Auch vor dem Hintergrund des fortlaufenden Klimawandels haben sich die Unteren Wasserbehörden in Niedersachsen mit dem Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz darauf verständigt, das landesweit möglichst gleiche Regelungen zum Tragen kommen sollen. Die Allgemeinverfügung der Region Hannover gilt einen Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekanntgegeben. Verstöße stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können im Einzelfall mit einem Bußgeld bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Die Region Hannover wird dazu anlassbezogen Kontrollen vornehmen.
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Region Hannover Der Regionspräsident Allgemeinverfügung zur zeitlichen Beschränkung der Nutzung von Bewässerungsanlagen und Rasensprengern im Regionsgebiet Auf Grundlage des § 100 Abs. 1 Satz 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) erlässt die Untere Wasserbehörde der Region Hannover (auch Stadtgebiet) folgende Allgemeinverfügung: 1. Die Bewässerung von land- und forstwirtschaftlichen Flächen, öffentlichen und privaten Grünflächen wie Parkanlagen und Gärten sowie von Sportanlagen wie Fußball- oder Golfplätzen wird mit stationären und mobilen Bewässerungsanlagen einschließlich Rasensprengern ab 24 Grad Celsius (Wetterstation Hannover Flughafen) täglich in der Zeit von 11:00 Uhr bis 18:00 Uhr untersagt. 2. Die Untersagung gilt sowohl für Wasser aus der öffentlichen Trinkwasserversorgung sowie für erlaubnisfreie als auch zugelassene Wasserentnahmen aus Grundwasser (Brunnen) und Oberflächengewässern zur Bewässerung. Die gültigen wasserrechtlichen Erlaubnisse werden insoweit eingeschränkt. 3. Die Allgemeinverfügung gilt ab dem Tag nach ihrer Bekanntgabe bis zum 30.09.2023. Sie kann jederzeit widerrufen werden. 4. Die sofortige Vollziehung von Ziffern 1-2 dieser Allgemeinverfügung wird angeordnet. Begründung: Rechtsgrundlage ist § 100 Abs. 1 S. 2 WHG. Die Untere Wasserbehörde der Region Hannover ist für den Erlass dieser Allgemeinverfügung gem. der §§ 128 und 129 des Niedersächsischen Wassergesetzes (NWG) zuständig. Mit dieser Allgemeinverfügung werden nach § 8 WHG erteilte Erlaubnisse beschränkt, ebenso der nach § 26 WHG zulässige Eigentümer- und Anliegergebrauch und die nach § 46 WHG zugelassenen erlaubnisfreien Benutzungen des Grundwassers sowie nach § 33 WHG das Entnehmen von Wasser aus einem oberirdischen Gewässer. Eine Auswertung der durch den Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) vorgelegten Grundwasserstände ergab einen historisch niedrigen Grundwasserstand in der Region Hannover. Aus den Messergebnissen wird deutlich, dass sich der niedrige Grundwasserstand aus den vergangenen Trockenjahren 2018, 2019, 2020 nicht erholen konnte. Der fallende Trend setzt sich mit einer defizitären Wasserbilanz im Jahr 2022 fort. Mit einer Entspannung der aktuellen Situation ist aufgrund der prognostizierten Wetterdaten nicht zu rechnen. Die Gesamtniederschlagsmengen bleiben weiterhin gering und niedriger als im statistischen Mittel der letzten 30 Jahre sowie dem Mittel aus den Jahren 1961 bis 1991 des Deutschen Wetter Dienstes (DWD), sodass sich Abflüsse und damit die Wasserstände in den Fließgewässern in der Region Hannover ebenfalls nicht maßgebend erhöhen werden. Die Grundwasserstände werden auf niedrigem Niveau verharren, da diese erst mit einer zeitlichen Verzögerung auf fallende Niederschläge reagieren. Aufgrund der oben beschriebenen Situation der Abflüsse in den Fließgewässern sowie die Situation in den Grundwasserkörpern in der Region Hannover ist daher ein sparsamer Umgang mit Oberfächenwasser sowie Grundwasser angezeigt, um eine weitere Verschärfung der Abflusssituation der Oberflächengewässer sowie ein weiteres Absinken der Grundwasserstände und Vergrößerung der Grundwassermengendefizite zu verhindern bzw. zu verringern. Gem. § 5 WHG ist jede Person verpflichtet, die nach den Umständen erforderlich Sorgfalt anzuwenden um eine mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt gebotene sparsame Verwendung des Wassers sicherzustellen. Es ist erwiesen, dass die Summe der potenziellen Verdunstung eines Tages zu etwa 75 Prozent in der Zeit zwischen 10 Uhr und 17 Uhr entsteht. Durch diese ineffiziente Wasserverschwendung werden das Grundwasser sowie die Oberflächengewässer übermäßig belastet. Für die Region Hannover wurde eine Auswertung der Termperaturmessung der amtlich zur Verfügung stehenden Daten (DWD), bei der Wetterstation Hannover Langenhagen vorgenommen (Jahre 2018-2022 , Mai-Sept.). Diese Auswertung ergab, dass in über 50% der Fälle (Tagestemperatur >24%) diese Temperatur bereits ab 11 Uhr oder früher erreicht wurde und in über 50% der Fälle noch um 18 Uhr vorherrschte. Das Entnehmen oder die Ableitung von Wasser aus einem oberirdischen Gewässer ist gem. § 33 WHG nur zulässig, wenn die Abflussmenge erhalten bleibt, die für das Gewässer und andere hiermit verbundene Gewässer erforderlich ist, um den Zielen der Gewässerbewirtschaftung (§ 6 Abs. 1 und §§ 27 bis 31 WHG) zu entsprechen. Ob die zulässige Temperatur überschritten und damit die Beregnung verboten ist, kann anhand der Messergebnisse der Wetterstation Hannover Flughafen (Langenhagen) https://www.dwd.de/DE/wetter/wetterundklima_vorort/niedersachsen_bremen/hannov er/_node.html abgelesen werden. Die Untere Wasserbehörde hat nach § 100 Abs. 1 S. 2 WHG die Möglichkeit, nach Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens, eine Regelung zur Verhinderung von Gewässerbeeinträchtigungen zu treffen und somit die sparsame Verwendung des Wassers sicherzustellen. Von dieser Möglichkeit des Handelns macht die Untere Wasserbehörde der Region Hannover aufgrund der historisch niedrigen Grundwasserstände hiermit Gebrauch. Da im vorliegenden Fall die Adressaten der vorgenannten, beabsichtigten Regelung nicht individuell bestimmbar, sondern nach allgemeinen Merkmalen bestimmbar sind und darüber hinaus zahlenmäßig nicht feststehen, wurde von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, eine Allgemeinverfügung gem. § 35 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) i.V.m. § 1 Abs. 1 Niedersächsisches Verwaltungsverfahrensgesetz (NVwVfG) zu erlassen. Die Allgemeinverfügung ist ein geeignetes Mittel, um ein weiteres Absinken der Grundwasserstände sowie ein weiteres Absinken der Abflüsse der Oberflächengewässer durch Wasserentnahmen zu verhindern bzw. zu verringern. Dadurch wird vorsorglich die Lebensgrundlage Wasser und damit das Wohl der Allgemeinheit geschützt und erhalten. Darüber hinaus stellt sie auch das mildeste Mittel dar, da erlaubte Entnahmemengen nicht verringert werden, sondern die Nutzung nur zeitlich eingeschränkt wird. Diese zeitliche Einschränkung der Bewässerung ist für die Adressaten hinnehmbar und verhältnismäßig. Ein anderes, gleich wirksames und dennoch weniger einschneidendes Mittel ist nicht erkennbar. Die nachträgliche Beschränkung der erlaubten Wasserentnahmen ist gem. § 13 Abs. 2 Ziff. 2 b WHG zulässig, weil damit ein weiteres Absinken der Wasserstände vermieden bzw. vermindert wird. Das Absinken der Wasserstände stellt eine schädliche Gewässerveränderung im Sinne des § 3 Ziff. 10 WHG dar. Die Anordnung dieser Maßnahme dient im Sinne des § 47 Abs. 1 WHG auch der Erreichung der Bewirtschaftungsziele für das Grundwasser. Danach ist ein guter mengenmäßiger Zustand zu erhalten oder zu erreichen. Dazu gehört insbesondere ein Gleichgewicht zwischen Grundwasserentnahme und Grundwasserneubildung. Der Widerrufsvorbehalt dient dazu, einer ggf. eintretenden veränderten Wetter- bzw. Wasserstandslage Rechnung zu tragen. Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung: Gem. § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) wird die sofortige Vollziehung der Maßnahme angeordnet. Grundsätzlich hätte ein Rechtsbehelf gegen diese Allgemeinverfügung gem. § 80 Abs. 1 S. 1 VwGO aufschiebende Wirkung. Das bedeutet, dass die Allgemeinverfügung im Falles eines Rechtsbehelfs zumindest für die Dauer des Rechtsbehelfsverfahrens nicht vollzogen werden könnte. Das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung ist gem. § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO damit begründet, dass aufgrund der anhaltendenden Wetterlage mit sehr geringen Niederschlagsmengen und den dadurch bedingten Gefahren für das Grundwasser sofortiges Handeln dringend geboten ist. Es könnte bis zum Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens weiter Wasser direkt oder indirekt aus dem Grundwasser entnommen und übermäßig verbraucht werden. Damit ist ein unverzügliches Handeln der Region Hannover ohne Aufschub im öffentlichen Interesse zum Schutz des Grundwassers als Lebensgrundlage des Menschen und als nutzbares Gut geboten. Hinweise: Diese Allgemeinverfügung gilt gem. § 41 Abs. 4 S. 4 VwVfG einen Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekanntgeben. Zuwiderhandlungen gegen diese Allgemeinverfügung stellen gem. §§ 103 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 WHG eine Ordnungswidrigkeit dar und können im Einzelfall mit einem Bußgeld bis zu 50.000 € geahndet werden. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Region Hannover in Hannover erhoben werden. Durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung hat der Widerspruch keine aufschiebende Wirkung. Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung steht Ihnen nach § 80 Abs. 5 VwGO Rechtsmittel zu, beim Verwaltungsgericht Hannover, Leonhardtstr. 15, 30175 Hannover zu beantragen, die aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 1 VwGO ganz oder teilweise wiederherzustellen Hannover, Im Auftrag Papenfuß Leiterin des Fachbereichs Umwelt Rechtsgrundlagen: WHG – Wasserhaushaltsgesetz vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.07.2022 (BGBl. I S. 1237) NWG – Niedersächsisches Wassergesetz vom 19.02.2010, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28.06.2022 (Nds. GVBl. S. 388) VwVfG – Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.2003 (BGBl. I S. 102), zuletzt geändert durch Artikel 24 Abs. 3 des Gesetzes vom 25.06.2021 (BGBl. I S. 2154) NVwVfG – Niedersächsisches Verwaltungsverfahrensgesetz vom 03.12.1976 (Nds.GVBl. S. 311), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24.09.2009 (Nds. GVBl. S. 361) VwGO – Verwaltungsgerichtsordnung vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.03.2023 (BGBl. I S. 71)
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